Kündigungsschutzgesetz gilt nur in Bezug auf freie Arbeitsplätze in Deutschland !

Fotolia_38969282 © michaeljung / Fotolia.comDas Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 29.08.2013 (Az. 2 AZR 809/12) eine teilweise Betriebsverlagerung ins Ausland als Grund für eine Kündigung von Arbeitsverhältnissen bestätigt.

Ein Unternehmen der Textilindustrie hatte ursprünglich Produktionsbetriebe in Nordrhein-Westfalen und in Tschechien. Im Jahre 2011 verlagerte man die gesamte Produktion nach Tschechien, in Deutschland verblieb nur noch die Verwaltung nebst kaufmännischem Bereich. Alle in Nordrhein-Westfalen beschäftigten Produktionsmitarbeiter wurden aus betriebsbedingten Gründen gekündigt.

Die Kündigungsschutzklage einer Arbeiterin blieb auch vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Die Verlagerung der Produktion stelle eine freie unternehmerische Entscheidung dar, auf Grund der eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit entfallen ist. Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet gewesen, eine Weiterbeschäftigung in der mehrere hundert Kilometer entfernten tschechischen Betriebsstätte anzubieten. Die aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip des § 1 Abs. 2 KschG folgende Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung auf freien Arbeitsplätzen, ggfs. im Wege einer Änderungskündigung, gelte grundsätzlich nicht für Arbeitsplätze in einem ausländischen Betrieb. Der 1. Abschnitt des KSchG sei nur auf Betriebe anzuwenden, die in der Bundesrepublik Deutschland liegen würden.

Der für Kündigungsschutz zuständige 2. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat allerdings offen gelassen, ob dies auch bei vollständiger Betriebsverlagerung ins Ausland in gleicher Weise zu entscheiden sei.

Hier der Link zur Pressemitteilung Nr. 52/13, die mit den Entscheidungsgründen verlinkt werden wird, sobald diese veröffentlicht werden:

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2013&nr=16875&pos=0&anz=52&titel=Betriebsbedingte_K%FCndigung_-_freier_Arbeitsplatz_im_Ausland