Sozietät Dr. Wagner, Ohrt und Partner - Rechtsanwälte und Notare
Contrescarpe 10, 28203 Bremen - +49 (0) 421-33581-0 - auctor [at] wagner-ohrt [dot] de

„Unsere Leistung misst sich am Erfolg für den Mandanten“

Seit über 35 Jahren engagieren wir uns als Anwälte und Notare für die Interessen und Anliegen unserer Mandanten. Die Sozietät Dr. Wagner, Ohrt & Partner wurde am 1. März 1977 durch die Anwaltsnotare Dr. Günter Wagner und Wolfgang W. Ohrt gegründet. Zusammen mit der Rechtsanwältin und Notarin Maria Wagner und weiteren Partnern entwickelte sich die Kanzlei schnell zu einer auch überregional und international tätigen Anwalts- und Notariatskanzlei. Die Sozietät Dr. Wagner, Ohrt & Partner ist eingebunden in das internationale Anwaltsnetzwerk Ars Legis mit Partnerbüros in fast allen europäischen Ländern. Wir bieten mit unseren Rechtsanwält(inn)en bzw. Notaren einen modernen dienstleistungsorientierten Service für die gewerbliche Wirtschaft aus Industrie und Mittelstand, öffentliche Rechtsträger, Freiberufler und Privatpersonen. Unser Ziel ist eine langfristige partnerschaftliche Zusammenarbeit und eine kontinuierliche und auf Dauer angelegte Betreuung unserer Mandantinnen und Mandanten.

Wir machen uns stark für Ihre Interessen, entwickeln Konflikt- und Problemvermeidungsstrategien und kämpfen nachhaltig für Ihre Rechte.

„Engagement  …. zeichnet uns als Ihre Anwältinnen und Anwälte aus.“


Pressemitteilung - Patientenrechtegesetz: eine Mogelpackung!?

Patientenrechtegesetz - Fotolia_26743113 © seen / Fotolia.comBremen. Ende Februar ist das "Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten" in Kraft getreten.
Dr. Volker Hertwig, Vorstandsmitglied der Arbeitsgemeinschaft der Rechtsanwälte im Medizinrecht e.V. und Rechtsanwalt in der Sozietät Dr. Wagner, Ohrt & Partner in Bremen, begrüßt das neue Gesetz, bezweifelt aber, dass es die Rechte von Patienten tatsächlich verbessert.

Patienten sind immer noch von fairer Begutachtung abhängig 

Dr. Volker Hertwig berät und vertritt seit 30 Jahren Patienten und Krankenkassen bei der Durchsetzung von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen nach ärztlichen Behandlungsfehlern im gesamten Bundesgebiet. Er sagt: "Der Gesetzgeber hat sich darauf beschränkt, im Patientenrechtegesetz zusammenzufassen, was für die aktuelle Rechtsprechung längst gilt. Aber weitergehende Forderungen , z.B. nach einer verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung oder zumindest einem Härtefond hat der Gesetzgeber ebenso nicht berücksichtigt, wie Überlegungen zu grundlegenden Beweiserleichterungen. Nach wie vor muss der Patient sowohl beweisen, dass die Behandlung fehlerhaft war, als auch die Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für einen gesundheitlichen Schaden. Mehr denn je bleibt der Patient somit angewiesen auf eine faire Begutachtung durch medizinische Sachverständige und anwaltliche Beratung, die nicht nur fundierte juristische Kenntnisse, sondern auch ein medizinisches Basiswissen erfordert“ sagt Hertwig.

"Acht auf einen Streich" - Hohes Schmerzensgeld für Höllenqualen beim Kieferchirurgen

Urteil - Fotolia_24951989 © liveostockimages / Fotolia.comDas Landgericht Bremen hatte im April 2013 über eine Klage einer von unserer Sozietät vertretenen Patientin zu entscheiden, die von ihrem Zahnarzt zum Kieferchirurgen überwiesen wurde mit der Bitte, zur Vorbereitung einer langfristigen prothetischen Versorgung einen Schneidezahn und einen Backenzahn im Oberkiefer rechts zu entfernen. Dieser Operation hatte die Patientin schriftlich zugestimmt.

Tatsächlich sind ihr in einer (!) Sitzung insgesamt acht Zähne im Oberkiefer gezogen worden, die nach Auffassung des Kieferchirurgen nicht mehr erhaltungsfähig waren. Die schriftliche Zustimmung zu dieser exzessiven Operationserweiterung hat die Patientin nach ihrer Erinnerung erst am Ende der Operation geleistet, nach dem Vortrag des Kieferchirurgen während der Operation.

Urlaubsdauer und Altersdiskriminierung

Urteil - Fotolia_18497350 © Alexey Klementiev / Fotolia.comGrundsätzlich besitzt jeder Arbeitnehmer einen gesetzlichen Mindesturlaub. Dieser beträgt vier Wochen gem. § 3 Bundesurlaubsgesetz. Definiert sind dort - für die 6-Tage-Woche - 24 Werktage. Wird in einem Betrieb lediglich - wie in den meisten Ingenieurbüros inzwischen üblich - an fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 20 Tage.

Über diesen Mindesturlaub hinaus werden bereits seit Längerem zusätzliche Urlaubstage vereinbart. Derartige Regelungen finden sich nicht nur in individuellen Arbeitsverträgen, sondern insbesondere auch in Tarifverträgen.

In einer Reihe dieser Tarifverträge - insbesondere des öffentlichen Dienstes - gelten altersspezifische Urlaubsstaffelungen.

Diese hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr durch Urteil vom 20.03.2012 - Aktenzeichen 9 AZR 529/10 - als altersdiskriminierend kassiert.